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OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.03.2024 - 15 U 63/23

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Anordnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO kann nicht im Wege der öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO zugestellt werden, da es sich auch bei § 185 ZPO um eine fingierte Zustellung handelt, deren Inhalt dem Adressaten in der Regel nicht zur Kenntnis gelangt. § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO lässt es aber nicht zu, die in § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO vorgesehene Zustellungsfiktion auf ei-ne Zustellung zu gründen, die ebenfalls nur einer Fiktion entspringt.

2. Sind seit einem ersten erfolglosen Zustellversuch mehr als anderthalb Jahre vergangen, ist in der Regel - wenn nicht feststeht, dass die Auslandszustellung keinen Erfolg verspricht - der erneute Versuch einer Zustellung erforderlich, bevor die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO bewilligt werden kann.

3. Angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist eine informelle Information des Zustelladressaten - sei es durch ein-fachen Brief oder per Email - neben der öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO zwingend erforderlich, wenn die Anschrift oder sonstige Kontaktmöglichkeiten bekannt oder im Wege einer einfachen Internetrecherche ohne Schwierigkeiten ermittelbar sind.

4. Die Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO setzt einen tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Dokuments bei dem Zustellungsempfänger voraus. Eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO genügt diesen Anforderungen nicht.

 

Normenkette

ZPO §§ 184-185, 189, 707, 719

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 83/20)

 

Tenor

Auf Antrag der Beklagten vom 29.02.2024 wird die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.02.2023 (Az. 4a O 83/20) einstweilen eingestellt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des EP ...x Unterlassung, Aus...

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