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OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.02.1997 - 5 Ss (OWi) 2/97 - (OWi) 13/97 I

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Leitsatz (amtlich)

›Der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, bleibt auch dann nicht genügend entschuldigt in der Hauptverhandlung aus, wenn er zwar zur angesetzten Terminsstunde erscheint, sich jedoch vor dem Aufruf der Sache entfernt, weil er wegen eingetretener Verzögerung nicht zuwarten will, obwohl ihm dies zuzumuten ist.‹

 

Gründe

Durch Bußgeldbescheid vom 16. Juli 1995 hat der Oberstadtdirektor in D. gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300,-- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen. Die gegen das Verwerfungsurteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg.

I.

1.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Betroffene in dem Termin zur Hauptverhandlung - 27. September 1996, 12.30 Uhr - zwar erschienen; er hatte sich jedoch um 13.00 Uhr unerlaubt - sein persönliches Erscheinen war angeordnet worden - entfernt, weil sein Verteidiger wegen eines Notartermins um 14.00 Uhr in K. den Gerichtsort verlassen hatte Das Amtsgericht hat die Abwesenheit des Betroffenen in der anschließend begonnenen Hauptverhandlung als nicht genügend entschuldigt angesehen, weil der Notartermin (des Verteidigers) keinen Entschuldigungsgrund darstelle; denn auch bei pünktlichem Beginn wäre die Hauptverhandlung nicht um 13.00 Uhr beendet gewesen, so daß der Notartermin auch in diesem Fall nicht hätte wahrgenommen werden können.

2.

Zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene u.a. vor, er habe sich mit seinem Verteidiger von der Gerichtsstelle entfernt, nachdem diesem von der noch eine zuvor aufgerufene andere Sache verhandelnden Richterin um 13...

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