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OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.12.2019 - 4 W 38/19

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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.10.2019 (Bl. 128 ff. GA) gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 (Bl. 110 ff. GA) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Beschwerdewert: Bis 5.000 EUR.

 

Gründe

A. Der Kläger erhielt am 07.12.2018 ein Schreiben der P. Deutschland GmbH, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer Rückrufaktion ein Software-Update an seinem Fahrzeug P. M. 3,0-Liter-V6 Diesel vorgenommen werde müsse.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, der den Verkehrsrechtsschutz umfasst. Vertragsinhalt sind u. a. die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der Fassung der M.-Versicherung a.G. Karlsruhe (ARB 2016). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2019 (BI. 14 GA) - ausweislich des Briefkopfes der vorgelegten Kopie gerichtet an den B. der Versicherten e. V. - ließ der Kläger erklären, sein Fahrzeug P. M. sei vom VW-Abgasskandal betroffen und er wolle deliktische Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG verfolgen. Ziel der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten sei die Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Form der vollständigen Naturalrestitution, wobei zunächst insbesondere eine Rückabwicklung in Betracht komme. Weiter wurde ausgeführt:

"Wir bitten daher, den Umfang des Versicherungsschutzes für diesen Rechtsschutzfall bei einem Vorgehen gegen die Volkswagen AG zu bestätigen."

Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 22.01.2019 (BI. 21 GA) und erkundigte sich, was im vorliegenden Fall unternommen worden sei, um die Verjährung zu verhindern/zu hemmen und bat um Übersendung gegebenenfalls vorhandener Unterlagen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten daraufhin am 2...

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