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OLG Düsseldorf Beschluss vom 09.09.2004 - I-3 Wx 185/04

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Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 9.000 Euro.

 

Gründe

I. Die o.a. Wohnungseigentumsanlage bestand zunächst aus vier Wohnungen und die Gemeinschaft aus vier Mitgliedern. In der Teilungserklärung vom 31.3.1980 war unter Ziff. 3 Folgendes geregelt:

Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im räumlichen Bereich des Sondereigentums, auch wenn sie zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, obliegt ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungseigentümer. Die rechtzeitige Vornahme von Schönheitsreparaturen ist Sache des Wohnungseigentümers.

Im Jahre 1982 wurden im Dachgeschoss des Hauses von der Eigentümergemeinschaft zwei weitere Wohnungen errichtet und zwei neue Wohnungseigentumseinheiten gebildet. Zu diesem Zweck wurde die Teilungserklärung entsprechend geändert. Für die neuen "Maisonette-Wohnungen" im Dachgeschoss wurden Dachgauben errichtet, die aus einer zweistöckigen Rahmenkonstruktion mit jeweils 36 Glasscheiben erstellt wurden.

In der Versammlung vom 19.4.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer einstimmig unter den Tagesordnungspunkten 1-5, folgende Sanierungsarbeiten an den Dachgauben an die jeweils günstigsten Anbieter zu vergeben:

1. Gerüst

2. Austausch beschädigter Scheiben zzt. 5 Stück durch einen Glaser

3. Neuanstrich des Holzes der beiden Dachgauben

4. Abdeckung der stark der Witterung ausgesetzten Hölzer durch Zinkverkleidungen (Dachschrägen und Fenstersimse), damit der Anstrich nicht alle drei Jahre nötig wird

5. Reinigung durch einen Fensterputzer

Bei Beginn dieser Arbeiten im Sommer 2002 stellte sich heraus, dass insgesamt 14 Scheiben beschädigt waren. ...

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