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OLG Düsseldorf Beschluss vom 09.03.2007 - I-3 Wx 254/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Macht die Gemeinschaft auf der Basis angefochtener Eigentümerbeschlüsse (hier: Jahresabrechnung 2004 und Wirtschaftsplan 2005) in den Tatsacheninstanzen erfolgreich ihren Wohngeldanspruch geltend und wird sodann in einem Parallelverfahren bestandskräftig die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse beschlossen, so ist der in der Rechtsbeschwerdeinstanz weiterverfolgte Antrag in Ermangelung einer Erledigungserklärung abzulehnen.

2. Auf nicht bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse einer korrigierten Jahresabrechnung 2004 oder der inzwischen vorgelegten Jahresabrechnung 2005 kann der Wohngeldanspruch im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht gestützt werden.

3. Da dem anwaltlich beratenen Wohnungseigentümer klar sein muss, dass er regelmäßig auch aufgrund angefochtener Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan bis zu deren rechtskräftiger Ungültigerklärung einstweilen zur Zahlung verpflichtet ist, entspricht es der Billigkeit, ihm trotz seines auf der unterbliebenen Erledigungserklärung der Antragstellerin basierenden Erfolges im dritten Rechtszug die Kosten der Vorinstanzen aufzuerlegen.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4 S. 1, § 28 Abs. 2, 5, § 43 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 02.11.2006; Aktenzeichen 19 T 231/06)

AG Neuss (Aktenzeichen 73 II 83/06 WEG)

 

Tenor

Auf das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden die Entscheidungen der Vorinstanzen - bis auf die Kosten- und Auslagenentscheidungen - aufgehoben.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 wird abgelehnt.

Hinsichtlich der Kosten und Auslagen der ersten beiden Rechtszüge verbleibt es bei den Entscheidungen der Vorinstanzen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1.

Eine Erstattung außergerichtlicher...

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