Leitsatz (amtlich)
1. Eine Vereinbarung, in der der Rechtsanwalt auf sein Honorar verzichten soll, bedarf nur der Schriftform, wenn die Beurkundung nach dem Willen der Vertragspartner Abschlussvoraussetzung sein soll.
2. Bezichtigt der Mandant den Rechtsanwalt der Lüge, der Verleumdung und strafrechtlich relevanter Handlungen, so ist es diesem nicht mehr zumutbar, das Mandat weiterzuführen.
3. Ist die Honorarforderung des Rechtsanwalts entscheidungsreif, so kann ein Vorbehaltsurteil ergehen, wenn die von dem Mandanten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung aus einem Mandat hergeleitet wird, für das der Rechtsanwalt Honorar nicht begehrt.
Normenkette
BGB §§ 675, 628, 611, 154; ZPO § 302
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 07.10.2009; Aktenzeichen 5 O 338/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.10.2009 verkündete Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10.3.2011.
Hierin hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das LG hat die Beklagte mit zutreffenden Erwägungen zur Zahlung von EUR 38.022,05 nebst Zinsen und unter dem Vorbehalt der Entscheidung über eine Gegenforderung der Beklagten wegen Schadensersatzes aufgrund einer Falschberatung in Zusammenhang mit der Klageerhebung wegen Regressansprüchen gegen die Rechtsanwälte E. pp. im Verfahren vor dem LG Düsseldorf zu dem Aktenzeichen 10 O 165/06 i.H.v. EUR 28.084,30 verurteilt.
Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 18.1.2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Die Verurteilung der ...