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OLG Düsseldorf Beschluss vom 03.09.2007 - II-7 UF 87/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Wohnvorteils im Unterhaltsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung des Wohnvorteils sind verbrauchsunabhängige Nebenkosten nicht abzugsfähig.

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 2; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Erkelenz (Aktenzeichen 12 F 16/06)

 

Tenor

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.872 EUR festgesetzt.

II. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

III. Der Antragstellerin wird zur Verteidigung gegen die gegnerische Berufung gem. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L. in E. beigeordnet.

IV. Zur Vorbereitung des Senatstermins werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:

 

Gründe

In Frage steht ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB sowie (jedenfalls ergänzend) ein Aufstockungsunterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB, für dessen Bemessung die ehelichen Verhältnisse der Parteien maßgeblich sind. Die Ehescheidung der Parteien dürfte gem. § 629a Abs. 3 S. 1 ZPO seit dem 21.7.2007 rechtskräftig sein.

1. Einkommen des Antragsgegners

Der Antragsgegner bezieht bereits seit geraumer Zeit eine Rente, welche sich aktuell auf monatlich 1.506,98 EUR beläuft (Bl. 61 GA). Die nachgewiesene Krankenzusatzversicherung (Bl. 12 PKH) von derzeit 45,80 EUR monatlich (Bl. 57,67 GA) ist in Abzug zu bringen.

Der Antragsgegner erhält - was allerdings von beiden Parteien nicht vorgetragen ist - im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit als ... ein ebenfalls seinem Einkommen zuzurechnendes jährliches Deputat von 305,50 EUR (Bl. 6 PKH) = monatlich 25,46 EUR.

Weiterhin ist dem Antragsgegner ein Wohnvorteil hinzuzurechnen; dies wird im Ansatz von den Parteien auch nicht angezweifelt. Der Antragsgegner bewertet aber den Vorteil niedriger als vom Ansatz geschätzt und macht zudem höhere Belastungen geltend.

Indes ist der vom AG mit 5 EUR × 135 qm = 675 EUR (gemäß § 287 ZPO bemessene) Wohnvorteil für das 268 qm große und im Jahre 1986 bebaute Grundstück (Bl. 26 GA) nicht zu beanstanden. Die Wohnfläche beträgt 135 qm. Der Wohnvorteil ist anhand eines objektiven Mietwertes zu bemessen; ein Ansatz von 5 EUR pro Quadratmeter ist hierbei auch im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse in H. nicht zu beanstanden.

An Belastungen sind nur die auf dem Haus ruhenden Finanzierungslasten abzuziehen; weitere mit der Nutzung, für die die Antragstellerin keine Entschädigung erhält, verbundene verbrauchsunabhängige Nebenkosten, welche der Antragsgegner geltend macht (Bl. 58 GA), sind nicht abzugsfähig. Dies liegt darin begründet, dass der Wohnvorteil denjenigen merkantil zu bemessenden Wert und damit verbundenen Vorteil der aus dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen gezogenen Nutzungen erfassen soll, den der Eigentümer und Eigennutzer eines Hauses gegenüber einem Mieter hat (vgl. BGH FamRZ 1995, 869). Umgekehrt können nur solche Lasten berücksichtigt werden, welche im Vergleich zu einem Mieter ausschließlich den Eigentümer treffen, da nur die besonderen Nachteile in Ansatz zu bringen sind, welche den Eigentümer im Hinblick auf die Finanzierung seiner zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehörenden Wohnkosten schlechter stellen als einen Mieter. Da aber auch Mieter solchen Aufwand wie Grundsteuer und Versicherungsbeträge im Allgemeinen über die Umlage ebenfalls tragen müssen, kommt hierfür ein besonderer Ansatz nicht in Betracht; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und steht auch derjenigen des BGH nicht entgegen (s.o.), der von einer Gegenüberstellung der Aufwendungen eines Mieters einerseits und eines Eigentümers andererseits spricht (schon BGH FamRZ 1985, 354 ff. und FamRZ 1994, 1100). Hier hat sich aber die Einschätzung inzwischen aufgrund tatsächlicher Verhältnisse gewandelt, weil heutzutage generell auch die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten generell auch auf einen Mieter umgelegt werden können und umgelegt werden (vgl. HeizkostenVO sowie BetrKV und für preisgebundenen Wohnraum §§ 20 ff. NMV 1970 i.V.m. der II. BV, vgl. dort insbesondere Anlage 3 Nr. 1[Grundsteuer] und 13[Versicherungen]). Der Senat verfügt insoweit über profunde Kenntnisse aufgrund zahlreicher Verfahren und auch Entscheidungen in Prozesskostenhilfe-Angelegenheiten.

An monatlichen Finanzierungs-Belastungen macht der Antragsgegner unter Hinweis auf aus den Jahren 2005 und 2006 stammende Unterlagen geltend:

Kredit 1 114,53 EUR(Bl. 29 UE, 67 GA)

Kredit 2 80,32 EUR(Bl. 30 f. UE)

Lebensversicherung 334,46 EUR(Bl. 28 UE)

Hypothekendarlehen 143,16 EUR(Bl. 23 UE, 67 GA)

Summe 672,47 EUR; von der Antragstellerin teilweise bestritten.

Zusätzlich beruft er sich auf weiteren "Zwischenfinanzierungsaufwand" von 22.500 EUR, davon 11.500 EUR für einen notwendigen Kontoausgleich und den Rest für die Ablösung eines ...-Darlehens; hierzu habe er Darlehen bei seiner jetzigen Lebensgefährtin aufnehmen müssen und er zahle ihr monatlich 159,57 EUR (Bl. 63, 67 GA). Diese Kreditaufnahme ist aber bislang nicht hinreichend belegt. Hierauf kommt es aber im Ergebnis ebenfalls nicht ...

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