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OLG Düsseldorf Beschluss vom 03.05.2007 - I-10 W 109/06

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage wann der Grundstücksverkäufer die Notarkosten für die Einholung der Löschungsunterlagen zu tragen hat.

 

Normenkette

KostO § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 2, § 156 Abs. 2, § 157a

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 09.08.2006; Aktenzeichen 6 T 262/06)

 

Tenor

Unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldner der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 9.8.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Kostenschuldner wird die Kostenrechnung der Notare Dr. ... vom 23.3.2006 in Bezug auf die nach § 146 Abs. 1 KostO abgerechnete Gebühr i.H.v. 118,50 EUR sowie 2,20 EUR Postentgelte, jeweils zzgl. 16 % Umsatzsteuer - insgesamt 140,01 EUR - aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren vor dem LG ist gerichtsgebührenfrei. Die Gerichtskosten für das Verfahren über die weitere Beschwerde und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerden tragen zu 85 % die Kostenschuldner und zu 15 % die Kostengläubiger.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldner vom 14.9.2006 (Bl. 70 f. GA) ist gem. § 156 Abs. 2 KostO zulässig, soweit das LG sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat.

Die Zulässigkeit der Überprüfung auf einen Rechtsverstoß beschränkt sich auf die durch die Einholung von Löschungsunterlagen angefallenen Kosten. Sie erstreckt sich nur auf denjenigen Bereich der landgerichtlichen Entscheidung, für den das LG die weitere Beschwerde eindeutig zugelassen hat. Nur im Rahmen dieser eindeutigen Zulassung findet eine Überprüfung auf einen Rechtsverstoß i.S.d. § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO statt, wobei das OLG in den Grenzen der Anträge der Beschwerdeführerin zu einer umfassenden Prüfung berechtigt und verpflichtet ist; neue Tatsachen oder Beweismittel d...

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