Leitsatz (amtlich)
Der Vollstreckbarerklärung einer in 2004 durch ein polnisches Gericht titulierten Unterhaltsforderung seiner minderjährigen Tochter kann der Schuldner wegen der mit Blick auf Art. 45 Abs. 1 EuGVVO gebotenen gemeinschaftskonformen Auslegung des § 12 Abs. 1 AVAG nicht erfolgreich mit dem - bestrittenen - Einwand begegnen, er habe den gesamten ausstehenden Unterhalt in einem Betrag in 2005 beglichen.
Normenkette
Haager Übereinkommen Art. 4-5, 17, 23; EuGVVO Art. 38, 43, 45; AVAG § 1 Abs. 1 Nr. 1c, § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 19 O 321/05) |
Tenor
Das Rechtsmittel des Antragsgegners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Gesuch des Antragsgegners um Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Gregor Goniwiecha in 40667 Meerbusch bewilligt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.000 EUR.
Gründe
I. Die Vorsitzende der 19. Zivilkammer des LG Wuppertal hat durch Beschl. v. 28.10.2005 auf Gesuch der Antragstellerin u. A. angeordnet:
"Das Urteil des Bezirksgerichts in Opole/Polen vom 23.7.2004 - Aktenzeichen: IRC 470/03 - zu Ziff. 3, durch das der Beklagte verurteilt wird, zugunsten der minderjährigen A. G. B., geboren am 1992, Unterhaltsgeld monatlich i.H.v. 400 PLN im Voraus bis zum 15. jeden Monats zu Händen der Mutter der Minderjährigen zu zahlen mit gesetzlichen Zinsen im Falle der Zahlungsverzögerung einer der monatlichen Raten, wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklärt.
Das Urteil des Berufungsgerichts Wroclaw/Polen vom 20.12.2004 - Aktenzeichen I A Ca 1330/04 - zu Ziff. 2, durch das der Antragsgegner verurteilt wird, die Prozesskosten der Berufung i.H.v. 1.270 PLN an die Antragstellerin zu zahlen, wird für...