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OLG Düsseldorf Beschluss vom 03.02.2006 - I-23 W 62/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Nach einer Klagerücknahme werden die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens nicht vom Kostenausspruch gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO umfasst. Eine Ausgrenzung dieser Kosten gem. § 96 ZPO verbietet sich deshalb.

2. Die Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in die Kostenentscheidung des Hauptverfahrens ist nur dann gerechtfertigt, wenn in der Hauptsache das Obsiegen und Unterliegen der Parteien festgestellt wird. Da dies nach einer Klagerücknahme nicht mehr der Fall ist, bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht entschieden wird. Für den Antragsgegner eröffnet das Gesetz mit der Vorschrift des § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO eine ausreichende Möglichkeit, eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten zu erreichen.

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Beschluss vom 16.11.2006; Aktenzeichen 2 O 151/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des LG Kleve vom 16.11.2006 - 2 O 151/04, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks Dr. K.-Straße/A.-.F-Straße in G. Durch Vertrag vom 3.10.1998 beauftragten die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann die Beklagte mit Sanierungsarbeiten an dem in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts errichteten Haus, insb. mit der Behebung von Feuchtigkeitsproblemen im Kellergeschoss. Da die Klägerin nach Ausführung der Arbeiten weiterhin verstärkt den Auftritt von Feuchtigkeit im Kellergeschoss beobachtete, beantragte sie die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Der durch Beschluss des LG Kleve vom 1.12.2000 - 3 OH 25/00 - beauftragte Sachverständige stellte fest, dass die Feuchtig...

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