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OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.12.2016 - I-3 Wx 239/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, müssen in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV bezeichnet sein.

2. Lautet der bei Beantragung einer Zwangssicherungshypothek für eine Gesellschaft als Eintragungsunterlage allein in Betracht kommende Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren sämtliche - und nicht nur die vertretungsberechtigten - Gesellschafter auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich (unzureichend für die Angabe des Gesellschafterbestandes ist hier die Erwähnung der Gesellschafter als "gesetzliche Vertreter" in einigen Titeln).

3. Besteht das grundbuchrechtliche Hindernis für jeden einzelnen Titel und erscheint die Behebung des Mangels in angemessener Zeit nicht möglich, so kommt der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht (was umso mehr gilt wenn der Antragsteller - wie hier - trotz gerichtlichen Hinweises keine Anstrengungen unternommen hat, entsprechend ergänzte Titel beizubringen).

 

Normenkette

GBO § 47 Abs. 2; GBV § 15 Abs. 1 Buchst. c

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 12.09.2016; Aktenzeichen EL-5651-33)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG Düsseldorf vom 12.9.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert: 8.390,02 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes.

Die Beteiligte zu 2) hat insgesamt sechs Titel gegen die Beteiligte zu 1).

In dem Verfahren beim AG Langenfeld (Az.: 11 C 335/11) erwirkte sie am 29.11.2012 und 11.4.2013 je einen Kostenfestsetzungsbeschluss und in dem Verfahren beim LG Düsseldorf (Az.: 7 O 385/11) am 18.7.2012 ein Versäumnisurteil, am 12.3.201...

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