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OLG Dresden Urteil vom 30.11.2005 - 6 U 1072/05

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Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 13.05.2005; Aktenzeichen 10 O 2351/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.11.2009; Aktenzeichen XII ZR 210/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Dresden vom 13.5.2005 - 10 O 2351/04, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 25.8.2005: 23.788,33 EUR

danach: 22.597,81 EUR.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren aus eigenem und abgetretenen Recht vom Beklagten Nutzungsentschädigung aus einem Mietverhältnis.

Mit Vertrag vom 4.3.1980 vermietete Herr E. S. das Grundstück Flurstück ..., Gemarkung Z., bebaut mit der Villa "..." (im Folgenden: Grundstück "...") an die S. D. Der Mietzins betrug 399,25 M/DDR. Das Grundstück "H. diente der Unterbringung der Puppentheatersammlung.

Am 12.4.1989 verstarb E. S. (im Folgenden: Erblasser); Erben nach ihm wurden Frau K. E., Miterbin zu 1/4, Herr A. B., Miterbe zu ½, und der L. e.V., Miterbe zu ¼ (im Folgenden: L.). Auf Mieterseite trat nach dem 3.10.1990 der Beklagte in das Mietverhältnis "Grundstück H." ein.

Nach der Währungsunion betrug der monatliche Mietzins für das Grundstück "H." 399,25 DM, ab 1.1.2002 umgerechnet 204,13 EUR.

Die Miterben E. und B. führten in der Folge mit dem Beklagten Verhandlungen über eine Erhöhung des Mietzinses. Eine Einigung wurde nicht erreicht.

Der L. als Miterbe wurde seinerzeit durch den 1. Vorsitzenden, Herr M. G., Muse...

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