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OLG Dresden Urteil vom 30.10.2018 - 4 U 777/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Von einer bedingungsgemäßen Entwendung ist bei der erweiterten Hausratsversicherung auch dann auszugehen, wenn der Täter nicht nur in ein Kfz eingebrochen ist, um darin befindliche Gegenstände zu entwenden, sondern das Kfz aufgebrochen und einschließlich Gegenstände entwendet hat.

2. Die im Rahmen der Kfz-Versicherung entwickelten Beweisgrundsätze des "äußeren Bildes" sind auf die Hausratversicherung zu übertragen.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 949/16)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.04.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig - 7 O 1509/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.010,97 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Versicherungsleistung für die Kamera nebst Zubehör aus der Hausratversicherung, Vers.-Schein Nr.: XXX XX/XXXX/XXXXXXX/XXX, zuerkannt.

1. Bei der Kamera und dem Zubehör handelt es sich um Sachen, die zum Haushalt gehören, vgl. § 1 (1) ABEH 2007. Es handelte sich um vom Kläger für private Zwecke angeschaffte Gegenstände, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Diese Würdigung wird von der Berufung nicht mehr angegriffen.

2. Die Sachen sind durch ein versichertes Ereignis abhanden gekommen.

a) Nach den dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen setzt der Erstattungsanspruch einen versicherten Diebstahl voraus. Die versicherten Gegenstände müssen daher nach einem Einbruch weggenommen ...

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