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OLG Dresden Urteil vom 15.09.1999 - 18 U 1031/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Treuhänderische Verwaltung eines vormals staatl. Verwalteten Grundstücks durch eine Kommune

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verjährung von Freistellungsforderungen einer Kommune, die seit dem 3.10.1990 die treuhänderische Verwaltung eines vormals staatlich verwalteten Grundstücks fortgeführt und mit der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben stadteigene Gesellschaften (mbH) betraut hat (§§ 11a Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 VermG, 677, 683, 670 (analog), 257, 1967, 2058, 2382 Abs. 1 S. 1, 421, 195 BGB).

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Verjährung von Freistellungsforderungen einer Kommune, die seit dem 3.10.1990 die treuhänderische Verwaltung eines vormals staatlich verwalteten Grundstücks fortgeführt und mit der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben stadteigene Gesellschaften (mbH) betraut hat (§§ 11a Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 VermG, 677, 683, 670 (analog), 257, 1967, 2058, 2382 Abs. 1 S. 1, 421, 195 BGB).

 

Normenkette

VermG § 11a; BGB §§ 195, 257, 421, 670, 677, 683, 1967, 2058, 2382 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 05.03.1999; Aktenzeichen 3-O-6830/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 05.03.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig, Az.: 03 O 6830/98, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der XXXXXXXXXXX GmbH von Aufwendungsersatzansprüchen gemäß § 670 BGB in Höhe von insgesamt 54.291,91 DM freizustellen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Klägerin in Bezug auf das Grundstück XXXXXXstraße XX in Leipzig im Zeitraum vom 28.11.1990 bis zum 30.09.1995 und – in Bezug auf Zinsen – bis zum 31.12.1996 entstanden sind.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Verfah...

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