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OLG Dresden Urteil vom 05.03.2025 - 5 U 1392/24

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Leitsatz (amtlich)

§ 32 Abs. 1 Satz KWG ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers.

Die in AGB enthaltenen Bestimmungen über die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre und den qualifizierten Rangrücktritt unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht der Inhaltskontrolle im engeren Sinne der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wohl aber er Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 9 O 319/24)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16.09.2024 (9 O 319/24) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch wegen Beihilfe zu einem Verstoß gegen §§ 32, 54 KWG und wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB infolge von Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens.

Die Beklagte betreibt auf der Internetseite www.o...de (früher www.s...de) eine Plattform für so genannte Unternehmens-Crowd-Investings, worunter die Beschaffung und Bereitstellung finanzieller Mittel zur Finanzierung von Unternehmen und Privaten durch eine Vielzahl von Kleinanlegern über spezialisierte Internet-Dienstleistungsplattformen zu verstehen ist. Über die Internetseite der Beklagten gelangt der Leser über einen Button unter anderem zur Internetseite von s...de, wo die Beklagte unter anderem damit geworben hat, ausgereifte und standardisierte Verträge für die Investments zur Verfügung zu stellen, bei denen der Investmentvertrag f...

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