Leitsatz (amtlich)
1) Richtet sich ein Anspruch auf Geldentschädigung gegen eine auf einer Internetplattform erschienene Veröffentlichung, kann die Subsidiarität dieses Anspruches nicht eingewandt werden, weil es aus tatsächlichen Gründen aussichtslos ist, eine Weiterverbreitung im Internet zu unterbinden.
2) Damit von der Geldentschädigung eine echte Hemmungswirkung ausgeht, ist deren Höhe nicht an der Anzahl der Seitenaufrufe, auf denen sich der beanstandete Artikel befindet, sondern an der Anzahl der Nutzer des Portals im Zeitpunkt der Verletzungshandlung auszurichten.
3) Wird aufgrund unwahrer Tatsachenbehauptungen ein Ermittlungsverfahren aufgenommen, kann der Verletzte auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in diesem Ermittlungsverfahren von dem Verletzer verlangen.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 11.11.2011; Aktenzeichen 8 O 4330/08) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) sowie die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des LG Leipzig vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 - in Ziff. 1 und im Kostenpunkt abgeändert und - teilweise klarstellend - wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner eine Geldentschädigung i.H.v. 25.000 EUR zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 25.000 EUR zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dem Kläger aufgrund der Veröffentlichung und Verbreitung des Artikels "ein Krimi aus dem Leipziger Sumpf" am 22.6.2007 auf der Internetplattform www.stern.de der Beklagten zu...