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OLG Dresden Urteil vom 02.12.1997 - 14 U 1007/97

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Leitsatz (amtlich)

›Jedenfalls seit Inkrafttreten der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 2.6.1997 kann die 13,4 x 18 cm große Zeitungsanzeige eines Steuerberaters nicht mehr als berufswidrig untersagt werden.‹

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Aktenzeichen 5 HKO 6047/96)

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, der unter anderem in Chemnitz und Umgebung Beratungsstellen unterhält.

Der Beklagte ist in C und in D als Steuerberater tätig.

Er veröffentlichte in den Ausgaben des "A Anzeigers" von März 1996 und Mai 1996 jeweils inhaltsgleiche und gleichgestaltete Anzeigen, in denen er auf seinen Beruf, seine Anschriften und Fernmeldeanschlüsse sowie verschiedene Tätigkeitsgebiete hinwies. Die Zeitungsinserate, für deren Veröffentlichung der Beklagte jeweils 100,00 DM bezahlte, hatten die Maße 13,4 cm x 18 cm und waren wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet.

Es folgt die Abbildung

Der Kläger hat die Anzeige des Beklagten vor allem im Hinblick auf ihre Größe als sittenwidrig (§ 1 UWG) und berufswidrig (§ 57a StBerG) beanstandet. Hierzu hat er vorgetragen, das Inserat des Beklagten wirke, weil es die gesamte obere Hälfte einer Seite im A Anzeiger einnehme, reklamehaft. Dem Beklagten sei aber auch nach der Novellierung des Steuerberatergesetzes und Einfügung des § 57a StBerG nur eine Werbung erlaubt, die sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichte. Dies bedeute, dass der Beklagte sich bei der Beanspruchung von Werbeflächen auf den zur Wiedergabe der sachlich gerechtfertigten Informationen benötigten Raum zu beschränken habe. Wie die größeren unbedruckten Freiflächen belegten, hätte aber der gesamte Text - ohne die Übersichtlichkeit der Anzeige zu gefährden - auf einem deutliche kleineren Raum untergebracht werden können. Diese Aufmachung lasse sich weder mit § ...

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