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OLG Dresden Beschluss vom 29.11.2004 - 2 U 1507/04

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Leitsatz (amtlich)

Der Gesellschafter einer in Insolvenz befindlichen Personenhandelsgesellschaft ist aus seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht heraus gehalten, die zu Lasten der Masse abgeführten Zahlungen auf die Kapitalertragssteuer und auf den Solidaritätszuschlag als anzurechnenden Zinsabschlag in die Einkommensteuererklärung einzustellen. Unterlässt er dies, erwächst der Gesellschaft gegen ihn ein Schadenersatzanspruch in Höhe der abgeführten Beträge.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 16.07.2004; Aktenzeichen 4 O 5779/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Dresden vom 16.7.2004 - 4 O 5779/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

Streitwert der Berufung: 7.227,27 Euro.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen, da sie im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet und eine Entscheidung durch mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

I. Die Beklagte ist wegen einer Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten, der Klägerin als Schadensersatz 7.227,27 Euro nebst erstinstanzlich zugesprochener Zinsen zu bezahlen.

1. Die Beklagte war als Alleinerbin des am 14.9.1996 verstorbenen Kommanditisten H. K. der Gemeinschuldnerin gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Schuldnerin der auf die Zinseinkünfte der Masse zu entrichtenden Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages. Hiermit einhergehend sind die zu Lasten der - an den Zinserträgen berechtigten (BFH v. 9.11.1994 - I R 5/94, BFHE 176, 248 [250 f.] = FR 1995, 281) - Masse abgeführte Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag einkommensteuerrechtlich als inländischer Zinsab...

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