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OLG Dresden Beschluss vom 21.10.2009 - 24 UF 0342/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderjährigenunterhalt: Bemessung des fiktiven Einkommens eines ungelernten Hilfsarbeiters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden. Man kann ihm nur so viel fiktives Einkommen zurechnen, wie er wirklich erzielen könnte.

2. Ungelernte Hilfsarbeiter, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, können in Sachsen nicht mehr als 1.000 EUR netto verdienen.

 

Normenkette

BGB § 1603

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen 306 F 2698/07)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des AG Dresden vom 28.5.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Klägerinnen sind die neun- und zwölfjährigen Töchter des Beklagten. Die Eltern der Klägerinnen sind geschieden, die Kinder leben bei der Mutter. Mit der vorliegenden Klage machen die Klägerinnen den Mindestkindesunterhalt geltend. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er mangels Einkommens nicht leistungsfähig sei.

Das Familiengericht hat dem Beklagten ein fiktives Einkommen i.H.v. 1.000 EUR monatlich zugerechnet und ihn zur Zahlung von 50 EUR monatlich für jede seiner Töchter verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klägerinnen mit der Berufung. Sie meinen, bei gehöriger Anstrengung müsse es dem Beklagten möglich sein, ein Einkommen zu erzielen, welches die Zahlung des Mindestunterhalts ermögliche.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat sieht nicht, dass es dem Beklagten möglich sein wird oder in der streitigen Zeit seit dem 10.9.2007 mögli...

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