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OLG Dresden Beschluss vom 11.10.2005 - 21 WF 0744/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfangsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Eingeschränkte Fertilität, ärztlich attestiert, begründet in Verbindung mit der Weigerung der Mutter, an einem außergerichtlichen Vaterschaftstest mitzuwirken, einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Anfangsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage.

 

Normenkette

ZPO § 114; BGB § 1599

 

Verfahrensgang

AG Leipzig (Beschluss vom 11.08.2005; Aktenzeichen 330 F 0461/05)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des AG Leipzig vom 11.8.2005 aufgehoben.

II. Dem Kläger wird mit Wirkung ab 17.6.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt T.U., ..., beigeordnet.

Zugleich wird angeordnet, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten von 45 EUR, fällig am ersten Werktag eines Monats, erstmals am 1.11.2005, auf die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung zu zahlen hat.

 

Gründe

I. Der Kläger erkannte am 15.7.1999 an, Vater der am ... 1999 geborenen Beklagten zu sein. Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Mutter war unter dem Aktenzeichen 330 F 3648/04 beim AG Leipzig ein Prozess anhängig, in dessen Rahmen sich der Kläger am 2.3.2005 durch Vergleich zur Zahlung einer Unterhaltsrente für die Beklagte verpflichtete. Am 9.2.2005 bat der Kläger um Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft mit der Behauptung, er habe im Sommer 2004 vom Mehrverkehr der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (5.9.1998-2.1.1999, § 1600d Abs. 3 BGB) Kenntnis gelangt. Mit Beschluss vom 31.3.2005 versagte das AG die begehrte Prozesskostenhilfe. Der Kläger wechselte den Anwalt, begab sich am 19.4.2005 in urologische Behandlung und erneuerte am 15.6.2005 sein Gesuch um Prozes...

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