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OLG Celle Urteil vom 29.01.2015 - 13 U 58/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichweite eines vertraglich vereinbarten Unterlassungsgebotes; Verpflichtung zur Überprüfung der Auffindbarkeit gelöschter Webseiten bei Google; richterliche Kontrolle der vom Gläubiger nach "neuem Hamburger Brauch" festgesetzten Vertragsstrafe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Dazu gehört es, wenigstens bei Google als gängigste Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

2. Eine von dem Vertragsstrafengläubiger vorgenommene Bestimmung der Strafhöhe, die sich auf das Doppelte des im Rahmen der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB als angemessen anzusehenden Strafrahmens beläuft, ist unbillig.

 

Normenkette

BGB § 315 Abs. 3, § 339 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 07.10.2014; Aktenzeichen 5 O 325/13)

 

Tenor

Das am 7.10.2014 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.2.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Stade teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit die weiter gehende Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen worden ist.

Vorab hat die Klägerin die Kosten ihrer Säumnis in dem Termin vom 7.10.2014 zu tragen. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert der Berufung wird auf 5.001 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

II. Auf den zulässigen Einspruch der Klägerin ist das gegen sie ergangene Versäumnisurteil teilweise aufzuheben und anderweitig zu entscheiden (§ 343 Satz 2 ZPO). Ihre Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 339 Satz 2 BGB i.V.m. der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 13.3.2013 (Anlage K1) einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 2.500 EUR.

Der Beklagte hat die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt, da ausweislich des als Anlage K2 vorgelegten Screenshots vom 4.10.2013 auf dessen Webseite "www.c.-t.de/c./p./p./d._c._s._2012_11_18_12..." eine Ferienwohnung der Klägerin ohne Lichtbild mit der Überschrift "W.-H." und den weiteren Hinweisen "Stadtteil: S." sowie "W.-H., N. straße, C." aufgeführt war.

a) Nach dem Inhalt der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 13.3.2013 ist die Vertragsstrafe verwirkt, wenn eine Webseite des Beklagten mit den vorgenannten Angaben zu einer Ferienwohnung der Klägerin im Internet auffindbar ist, auch ohne dass ein Lichtbild der Ferienwohnung eingestellt ist.

aa) In der Unterlassungsverpflichtungserklärung hat sich der Beklagte ("Schuldner") gegenüber der Klägerin ("Gläubigerin") verpflichtet,

"es ab sofort zu unterlassen ... auf der Internetpräsenz des C.-T. e.V. (www.c.-t.de) die Ferienwohnung/en der Gläubigerin wie nachstehend dargestellt zu bewerben und dadurch den Eindruck zu vermitteln, die Gläubigerin sei Vereinsmitglied und biete ihre Vermietungsobjekte über die Internetpräsenz des Schuldners zu Vermietungszwecken an:".

Sodann ist in der Unterlassungsverpflichtungserklärung als konkrete Verletzungshandlung ein Lichtbild eingefügt, das ein mehrstöckiges Appartementgebäude wiedergibt.

Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgeblich ist danach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (BGH, Urt. v. 11.11.2014 - VI ZR 18/14, juris Rz. 9; v. 10.6.2009 - I ZR 37/07 - Unrichtige Aufsichtsbehörde, juris Rz. 19; Senat, Urt. v. 1.10.2009 - 13 U 15/09, juris Rz. 27).

Nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärung sollte es der Beklagte unterlassen, auf seiner Internetseite Ferienwohnungen der Klägerin, wie in dem erwähnten Lichtbild wiedergegeben, zu bewerben. In dem vorgelegten Screenshot findet sich zwar unstreitig kein Lichtbild einer Ferienwohnung der Klägerin. Es sind aber die Adressdaten der Klägerin unter ihrem Nachnamen mit dem Hinweis auf den Stadtteil S. aufgeführt. Dies ist ausreichend, um unter das Verbot der Unterlassungsver...

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