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OLG Celle Urteil vom 29.01.2015 - 13 U 58/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichweite eines vertraglich vereinbarten Unterlassungsgebotes; Verpflichtung zur Überprüfung der Auffindbarkeit gelöschter Webseiten bei Google; richterliche Kontrolle der vom Gläubiger nach "neuem Hamburger Brauch" festgesetzten Vertragsstrafe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Dazu gehört es, wenigstens bei Google als gängigste Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

2. Eine von dem Vertragsstrafengläubiger vorgenommene Bestimmung der Strafhöhe, die sich auf das Doppelte des im Rahmen der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB als angemessen anzusehenden Strafrahmens beläuft, ist unbillig.

 

Normenkette

BGB § 315 Abs. 3, § 339 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 07.10.2014; Aktenzeichen 5 O 325/13)

 

Tenor

Das am 7.10.2014 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.2.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Stade teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit die weiter gehende Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen worden ist.

Vorab hat die Klägerin die Kosten ihrer Säumnis in dem Termin vom 7.10.2014 zu tragen. Im Übrigen werden ...

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