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OLG Celle Urteil vom 28.05.2008 - 15 UF 277/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung von nachehelichem Krankheitsunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt gem. § 1572 Nr. 2 BGB kann bei einer Ehedauer von etwa 4 ¾ Jahren befristet werden, auch wenn die Erkrankung nach rechtskräftiger Ehescheidung zu einem Zeitpunkt hervorgetreten ist, als der unterhaltsberechtigte Ehegatte noch ein gemeinschaftliches Kind betreut hat.

 

Normenkette

BGB § 1572 Nr. 2, § 1573 Abs. 5, § 1578 Abs. 1 S. 2 2. Hs. a.F., § 1578b

 

Verfahrensgang

AG Hildesheim (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen 36 F 36322/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 26.9.2007 verkündete Urteil des AG - FamG - Hildesheim geändert und wie folgt gefasst:

Der zwischen den Parteien am 6.11.1996 vor dem AG - FamG - Hildesheim geschlossene Vergleich in Gestalt des diesen abändernden Vergleichs vom 19.1.2000 wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt an die Beklagte mit dem 31.12.2010 endet.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Abänderung eines Vergleichs, durch den er sich zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte verpflichtet hat.

Die am 13.9.1991 geschlossene Ehe der Parteien, aus der der am 8.1.1991 geborene Sohn D. hervorgegangen ist, wurde auf den am 16.4.1996 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers durch (insoweit sogleich rechtskräftiges) Urteil des AG Hildesheim vom 6.11.1996 - - geschieden. Durch einen in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich hatte sich der Kläger u.a....

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