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OLG Celle Urteil vom 24.03.2010 - 3 U 222/09

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Leitsatz (amtlich)

1) Trägt der Mandant dem Rechtsanwalt einen einheitlichen Lebenssachverhalt vor, der unterschiedliche Ansprüche betrifft (hier: Haftpflicht- und Kaskoschaden nach Verkehrsunfall), ist grundsätzlich von einem umfassenden Auftrag auszugehen. Nur ausnahmsweise ist von der Erteilung eines nur eingeschränkten Mandats auszugehen, was der Anwalt darzulegen und zu beweisen hat.

2) Die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen haben für das Kaskoversicherungsverhältnis keine Bindungswirkung.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 675; VVG a.F. § 61

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 24.08.2009; Aktenzeichen 20 O 220/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.8.2009 verkündete Urteil des LG Hannover - 20 O 220/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte wird verurteilt, an die A. D. GmbH,..., auf die Rechnung vom 26.7.2005, Rechnungsnummer ..., 9.837,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2007 zu zahlen, an die Klägerin 775,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag in Anspruch.

Am 21.6.2005 verursachte die Klägerin mit dem Pkw Passat Variant TDI V 6 (Baujahr 2002), amtliches Kennzeichen ..., einen Verkehrsunfall, in dem sie auf der Straße W. in H. gegen das geparkte Fahrzeug des Unfallgegners E. S. fuhr, wobei beide Fahrzeuge...

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