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OLG Celle Urteil vom 21.10.2009 - 3 U 94/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung (hier: Medienfonds), Schadensminderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Den Anleger trifft unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung keine Verpflichtung, den Emissionsprospekt nach Zeichnung der Kapitalanlage auf Widersprüche zu den Angaben des Anlageberaters zu untersuchen und seine auf den Fondsbeitritt gerichtete Willenserklärung innerhalb der Widerrufsfrist zu widerrufen. Er darf vielmehr darauf vertrauen, vom dem Berater zutreffend informiert worden zu sein.

2. Vom Anleger nicht beeinflussbare Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung fallen in den Risikobereich der zum Schadensersatz verpflichteten Bank. Dies gilt namentlich, wenn die Übertragung der Gesellschaftsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist.

 

Normenkette

BGB §§ 254-255, 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 11.03.2009; Aktenzeichen 11 O 193/08)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung der Beklagten das am 11. März 2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 27. November 2003 bis zum 28. April 2008 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 27. November 2003 gezeichneten Beteiligung an der F. und E. Medienfonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000 € resultieren.

3. Die Verurteilung zu Ziffern 1. und 2. e...

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