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OLG Celle Urteil vom 21.04.2004 - 3 U 14/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrages sind für eine Bank jedenfalls diejenigen Umstände "erkennbar", die vor Abschluss eines solchen Vertrages üblicherweise erfragt werden. Gewährt die Bank einen Kredit, ohne sich um die beabsichtigte Verwendung des Darlehens zu kümmern, das zwei Ehegatten als "Darlehensnehmer" abschließen, so ist sie darlegungs- und beweispflichtig für ihren Vortrag, dass beide Ehegatten an der Verwendung der Darlehensvaluta ein eigenes persönliches und/oder wirtschaftliches Interesse haben und über die Verwendung als gleichberechtigte Partner bestimmen.

2. Das gilt auch dann, wenn die Darlehensvaluta zur Renovierung des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses verwendet werden soll. Es gibt keine Vermutung dafür, dass ein solches Haus im gemeinschaftlichen Eigentum steht.

3. Eine Bank kann eingehende Zahlungen nicht gem. § 366 Abs. 2 Alt. 2 BGB auf eine Schuld verrechnen, deren Rückzahlung deshalb weniger sicher ist, weil die Erklärung über die Mithaft des Ehegatten wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und damit nichtig ist.

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 2 O 234/03)

 

Tenor

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus einem Darlehensvertrag vom 20.1.1997 keine Ansprüche gegen sie zustehen. Mit ihrer in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage nimmt die Beklagte die Klägerin auf Zahlung der noch offenen Valuta in Anspruch.

Die Beklagte gewährte dem Ehemann der Klägerin in den Jahren 1992, 1993, 1996 und 1997 insgesamt vier Kredite, wobei die Klägerin die entsprechenden Kreditverträge jeweils als "2. Kredit...

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  Leitsatz (amtlich) a) Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf, Mithaftender, wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer ...

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