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OLG Celle Urteil vom 19.06.2003 - 14 U 268/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abrechnung auf Neuwagenbasis, wenn durch Reparatur der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nur in Betracht, wenn der Unfall nicht ausschließlich solche Teile des PKW betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann. Dass ggf. eine Teillackierung oder zusätzlich zum Austausch von Blechteilen zur Kontrolle der Einsatz der Richtbank erforderlich sind, ist unerheblich.

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 14.11.2002; Aktenzeichen 1 O 200/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.11.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Lüneburg – unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.179,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2002 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 78 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 22 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des für die Gegenseite jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer für den Kläger: über 20.000 Euro.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.358,99 Euro.

 

Gründe

(§ 540 Abs. 1 ZPO)

I. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Folgen eines...

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