Entscheidungsstichwort (Thema)
Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche volljähriger nicht privilegierter Kinder und des geschiedenen Ehegatten im (verschärften) Mangelfall
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts sind die grundsätzlich ehe- und bedarfsprägenden Unterhaltszahlungen an die nicht privilegierten volljährigen Kinder nicht vorweg abzuziehen, wenn dadurch der angemessene Selbstbehalt des unterhaltsberechtigten Ehegatten diesen ggü. (derzeit 1.100 EUR) unterschritten würde.
Normenkette
BGB § 1609
Verfahrensgang
AG Hannover (Urteil vom 26.11.2009; Aktenzeichen 619 F 5146/08) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG - Familiengericht - Hannover vom 26.11.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Urteilsausspruch in der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 19.2.2009 erschöpft.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.256 EUR (12 × (838 EUR - 400 EUR)) festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Abänderung der Verpflichtung des Klägers auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Beklagte. Die Eheschließung erfolgte am ... 1984 in T. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der deutsche Kläger 31 Jahre alt und Arzt. Das Alter der in T. geborenen Beklagten bei Ehescheidung ist streitig gewesen. Die Parteien haben sechs gemeinsame Kinder:
- N., geboren am ... 1983
- Me., geboren am ... 1986
- B., geboren am ... 1987
- P., geboren am ... 1989
- Be., geboren am ... 1991
- Ma., geboren am ... 1993.
Die Parteien zogen vor der Geburt von Me. nach Deutschland, wo sich der Kläger 1988 als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie niederließ. Die Beklagte verfügt über keine Berufsausbildung. Während der Ehezei...