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OLG Celle Urteil vom 14.12.1984 - 2 U 7/84

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Tatbestand

"... Der anspruch der Kl. [Mieterin] auf Rückzahlung der von ihr vertragsmäßig geleisteten Mietkaution .. ist begründet. ... Der Rückzahlungsanspruch wird erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist für den Vemieter nach Vertragsende fällig. .. Innterhalb der Prüfungs- und Überlegungsfrist soll dem Vermieter aufgrund der der Kautionsnahme zugrunde liegenden Sicherungsabrede Gelegenheit gegeben werden, sich durch Abrechnung mit Ansprüchen aus dem beendeten Mietverhältnis oder nach Aufrechnung mit entsprechenden Forderungen gegen den Mieter aus der Mietkaution zu befriedigen. Zur Entscheidung darüber, ob der Vermieter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, ist eine nach § 242 BGB zu bemessende angemessene kurze Frist einzuräumen (OLG Celle, OLGZ 66, 6 f). Im vorl. Falle war die angemessene Überlegungsfrist spätestens mit Ablauf [von 6 Monaten nach Vertragsende] abgelaufen. Damit war eine 6-Monatsfrist abgelaufen, die der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB entspricht. Dieser Zeitraum ist jedenfalls im Regelfall als längste angemessene Frist anzusehen, nach dren Ablauf dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht oder eine nachfolgende Aufrechnung nicht mehr entgegengesetzt werden kann. ...

Nach Ablauf der angemessenen Überlegungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die gezahlte Kaution dann kein Haftungsobjekt mehr, wenn der kautionsnehmer von seiner Aufrechnungs- und Befriedungsmöglichkeit innerhalb dieser Zeit keinen Gebrauch gemacht hat. Der Rückforderungsanspruch ist nach Fristablauf unter diesen Voraussetzungen von der Einredebelastung des § 390 Satz 1 BGB frei und steht dem Kautionsgeber seinerseits zur Aufrechnung zur Verfügung, weil sich dies aus dem Schuldverhältnis, das zur Kautionsbestell...

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