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OLG Celle Urteil vom 12.10.2005 - 15 UF 222/04

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Leitsatz (amtlich)

Die Teilhabe der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau an der in der Ehe vollbrachten gemeinsamen Lebensleistung umfasst nicht nur das Einkommen, das der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehemann bei Eintritt der Scheidungsrechtskraft aufgrund seiner damaligen beruflichen Position gerade erzielte, sondern auch diejenigen Einkünfte, die auf einer schon während der Ehe angelegten beruflichen Entwicklung beruhen.

 

Verfahrensgang

AG Elze (Urteil vom 10.11.2004; Aktenzeichen 8 F 414/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.11.2004 verkündete Schlussurteil des AG - FamG - Elze wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Beklagte hat nach dem Prozessvergleich vom 19.6.1996 (AG Elze - 8 F 184/95) Kindesunterhalt von monatlich je 153,39 EUR (300 DM) an die Kläger zu 1) und 2) sowie nach dem weiteren Vergleich vom 23.10.1996 (AG Elze - 8 F 133/95) Ehegattenunterhalt von monatlich 306,78 EUR (600 DM) an die Klägerin zu 3) zu zahlen. Auf die Abänderungsklagen der Kläger hat das AG unter Abänderung der bestehenden Titel den Beklagten durch Teilurteil vom 22.9.2004 zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts i.H.v. je 160 % des Regelbetrages ab November 2003 und durch Schlussurteil vom 10.11.2004 zur Zahlung monatlichen Ehegattenunterhalts von 1.253,28 EUR ab Juni 2004 verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte jeweils Berufung eingelegt und das Rechtsmittel gegen das den Kindesunterhalt betreffende Teilurteil im Verhandlungstermin am 19.8.2005 zurückgenommen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im danach noch angefochtenen Schlussurteil vom 10.11.2004 wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin zu 3. hat...

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