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OLG Celle Urteil vom 11.12.2003 - 6 U 105/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Bauherr den Mangel beseitigen lassen, sind seine Aufwendungen Schaden auch insoweit, als die Beseitigungsmaßnahme zu teuer war.

2. Ersatzunternehmer des geschädigten Bauherrn handeln nicht in Erfüllung dessen Obliegenheit dem schädigenden Unternehmer ggü, den Schaden möglichst gering zu halten, Planer, Leiter und Begutachter der Ersatzvornahme nur, wenn der Bauherr sie gerade dazu einsetzt, eine Ausweitung der Mangelerscheinungen (und ihrer Folgen) zu verhindern.

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 10.04.2003; Aktenzeichen 4 O 283/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.4.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 % einschl. 42 % der durch die Streithilfen verursachten Kosten. Im Übrigen tragen die Streithelfer diese Kosten selbst. – Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 48,4 % und die Beklagte 51,6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Setzrissen in seinem 1971 erbauten Haus mit Garage.

Im Zuge der Ausführung von Pflasterarbeiten vor der Garage im Auftrage des Klägers im Jahre 1998 entdeckte die Beklagte einen Riss im Garagenfundament. Auf Vorschlag der Beklagten kamen die Parteien überein, die Beklagte solle die östliche Garagenwand unterfangen. Sie legte das Fundament im nordöstlichen Eckbereich frei, brachte dort etwa 9 Tonnen Beton ein und pflasterte die Hoffläche. Ende 1998 zeigten sich ausgeprägte Risse in der linken Garagenwand und in der daran im rechten Winkel anschließenden nördlichen Außenwand des Wohnhauses. Die Beklagte lehnte jegliche Ei...

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