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OLG Celle Urteil vom 09.11.2005 - 4 U 38/05

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Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 02.02.2005; Aktenzeichen 3 O 302/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.01.2007; Aktenzeichen V ZR 268/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.2.2005 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Lüneburg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. D. A. mbH. Er verlangt von der Beklagten gem. § 816 Abs. 2 BGB die Erstattung seiner Meinung nach zu Unrecht an die Beklagte ausgezahlter Versicherungsleistungen aus Anlass eines Brandschadens an dem Werkstattgebäude auf dem Grundstück in S. a. S.. Wegen des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG (S. 2 bis 5; Bl. 91 R bis 93 d.A.) Bezug genommen. Das LG hat der Klage hinsichtlich des für den Kläger gestellten Zahlungsantrags zur Höhe von 114.983,92 EUR nebst Zinsen sowie des im Wege der Stufenklage erhobenen Auskunftsbegehrens über die Zahlung darüber hinausgehender weiterer Beträge in der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Beklagte eine Zahlung der Versicherungssumme an sich nicht aufgrund der für das Grundstück eingetragenen Grundschuld habe verlangen können, weil diese Grundschuld sich nicht nach den §§ 1120, 1127 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB auf die Versiche...

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