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OLG Celle Beschluss vom 30.01.2008 - 3 U 264/07

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Leitsatz (amtlich)

Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für die Berufungsbegründung vorgesehene Schriftform.

 

Normenkette

ZPO §§ 129-130, 130a, 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1, § § 233 ff.

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 7 O 54/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.12.2008; Aktenzeichen IX ZB 41/08)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Verden vom 24.10.2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Klage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen - am selben Tag eingegangenen - Antrag vom 19.12.2007 hin ist die Frist zur Berufungsbegründung bis einschließlich 16.1.2008 verlängert worden. Am 16.1.2008, 23:50 Uhr, hat der Kläger vergeblich versucht, die Berufungsbegründung per Fax an das Faxgerät der Geschäftsstelle des Senats zu übersenden, was nicht gelang, weil die Leitung belegt war, was der Kläger mit E-Mail-Schreiben vom 16.1.2008, 23:55 Uhr, mitgeteilt und dem er die Berufungsbegründung in elektronischer Form beigefügt hat (Bl. 163 ff. GA).

Am 17.1.2008, 00:02 Uhr, ist - unter einer anderen Fax-Nummer des Gerichts - dann die - unterzeichnete - Berufungsbegründung des Klägers eingegangen.

Auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung ist der Kläger mit Fax-Schreiben des Vorsitzenden des 3. Zivilsenats vom selben Tag hingewiesen worden, woraufhin er seinerseits - noch am selben Tag - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt hat.

II. Die Berufung des Kläge...

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