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OLG Celle Beschluss vom 24.11.2021 - 2 Ss (OWi) 261/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei Bußgeldvorschriften einer Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot dürfen bei Bußgeldtatbeständen wegen der weniger einschneidenden Unrechtsfolgen als im Strafrecht nicht überspannt werden.

2. Der erforderliche Grad an gesetzlicher Bestimmtheit ist bei einem Bußgeldtatbestand, der in einer Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 normiert ist, die im Oktober 2020 und damit zu Beginn der sog. "2. Covid19-Welle" erlassen wurde, auch deshalb reduziert, weil die Vorschrift zur Bekämpfung einer Pandemie mit erheblichem Gefahrenpotential für die Volksgesundheit eingeführt wurde.

3. § 19 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 genügt unter Berücksichtigung dieser reduzierten Anforderungen dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG.

 

Normenkette

IfSG §§ 28, 32, 73 Abs. 1a Nr. 24; GG Art. 103 Abs. 2; OWiG § 3; Corona-VO NDS § 6 Fassung: 2020-10-30, § 19 Fassung: 2020-10-30

 

Verfahrensgang

AG Dannenberg (Entscheidung vom 20.07.2021)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dannenberg (Elbe) vom 20. Juli 2021 wird verworfen

4. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Dannenberg (Elbe) hat gegen die Betroffene mit Urteil vom 20. Juli 2021 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 6 Abs. 1, 19 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordn...

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