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OLG Celle Beschluss vom 23.11.2010 - 2 W 378/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachfestsetzung der hälftigen Verfahrensgebühr nach Rechtsprechungsänderung

 

Leitsatz (amtlich)

Die antragsgemäß erfolgte Festsetzung einer um die hälftige Geschäftsgebühr verminderten Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG-VV hindert den Antragsteller nicht, wegen der restlichen Verfahrensgebühr die Nachfestsetzung zu beantragen.

 

Normenkette

ZPO §§ 103-104; RVG § 15a

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Beschluss vom 20.08.2010; Aktenzeichen 4 O 42/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 8.9.2010 wird der Beschluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim vom 20.8.2010 aufgehoben.

Auf den Nachfestsetzungsantrag der Klägerin vom 3.6.2010 werden die aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LG Hildesheim vom 18.6.2009 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 589,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 287 BGB seit dem 4.6.2010 festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Nachfestsetzung sowie die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 29 % und der Beklagte zu 71 %.

Der Beschwerdewert wird auf 830,05 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat den Beklagten im Rechtsstreit aus einem Bauvertrag aus Zahlung von Restwerklohn in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 18.6.2009 hat das LG den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 60.624,96 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin zu 29 % und dem Beklagten zu 71 % auferlegt. Eine Berufung der Beklagten gegen das Urteil ist erfolglos geblieben. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden hat der Beklagte die Ber...

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