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OLG Celle Beschluss vom 22.02.2019 - 3 Ws 67/19 (UVollz)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollzug der Untersuchungshaft: Anwendbarkeit von § 119 StPO in Niedersachsen

 

Leitsatz (amtlich)

Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, kann der Rechtsauffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet, nicht mehr gefolgt werden.

 

Normenkette

GG Art. 74, 100 Abs. 1; StPO § 119; JVollzG ND § 144 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Entscheidung vom 06.12.2018; Aktenzeichen 31 KLs 6/17)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 25. Juli 2017 in Untersuchungshaft. Grundlage der Untersuchungshaft war zunächst der Haftbefehl des Amtsgerichts Celle vom 25. Juli 2017. Darin wurde dem Angeklagten ein am 23. Juli 2017 begangener versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten A. zur Last gelegt. Der Haftbefehl war auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.

Mit Urteil vom 28. Februar 2018 wurde der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 23. Mai 2017 zu einer Einheitsjugendstrafe von 12 Jahren verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Jugendkammer die Fortdauer der Untersuchungshaf...

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