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OLG Celle Beschluss vom 21.09.2015 - 2 Ws 148/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung im Strafverfahren: Besetzung des Beschwerdegerichts

Leitsatz (amtlich)

1. Im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern über eine sofortige Beschwerde gegen einen vom Rechtspfleger des Landgerichts erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss.

2. Die Vorschrift des § 568 Satz 1 ZPO findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren über § 464b Satz 3 StPO keine entsprechende Anwendung.

Normenkette

StPO § 311 Abs. 2 S. 1; StPO § 464b S. 3; GVG § 76 Abs. 1; GVG § 122 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 568 S. 1; RPflG § 11 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 21 Nr. 1

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Entscheidung vom 29.07.2015; Aktenzeichen 166 StVK 30/15)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 29. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist keine weitere Beschwerde statthaft (§ 310 Abs. 2 StPO).

Gründe

I.

Der Verurteilte R. ist vom Amtsgericht Tostedt durch rechtskräftige Entscheidung vom 04. September 2013 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 6 Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 4 Fällen, wobei er in 5 Fällen als Mitglied einer Bande handelte und die Taten in 8 Fällen in Tateneinheit mit Urkundenfälschung begangen hat, davon in 5 Fällen bandenmäßig handelnd zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Diese Strafe verbüßte er in der Justizvollzugsanstalt U. Zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe waren am 01. Juni 2015 vollstreckt.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2015 hatte es die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg nach Anhörung des Verurteilten abgelehnt...

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