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OLG Celle Beschluss vom 21.08.2003 - 4 AR 77/03

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Normenkette

ZPO § 29c; BGB § 312

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 18.06.2003; Aktenzeichen 3 O 84/03)

LG Heilbronn (Aktenzeichen 6 O 363/03 Sc)

 

Tenor

In dem Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts pp. hat der 4. Zivilsenat des OLG Celle durch den VorsRiOlG …, den RiOLG … und die RiAG … am 21.8.2003 beschlossen:

Das LG Hannover ist zuständig.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Das LG Hannover war gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als zuständiges Gericht zu bestimmen. Denn der Verweisungsbeschluss des LG Hannover vom 18.6.2003 ist in schwer wiegender Weise rechtsfehlerhaft und deshalb für das LG Heilbronn ausnahmsweise nicht gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend.

Denn entgegen der Ansicht des Einzelrichters des LG Hannover stand der Klägerin vor Erhebung der Klage sehr wohl ein – mit Klagerhebung im Jahre 2002 verbrauchtes – Wahlrecht gem. § 35 ZPO zu.

Neben dem Sitz der Beklagten in Hannover als allgemeinem Gerichtsstand gem. § 17 Abs. 2 ZPO stand der Klägerin nämlich entgegen der Auffassung des LG Hannover als besonderer Gerichtsstand gem. § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO der ihres Wohnsitzes im Landgerichtsbezirk Heilbronn zur Wahl. Diese Wahlmöglichkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei § 35 Abs. 1 S. 1 ZPO um einen ausschließlichen Gerichtsstand handele. Das ist ersichtlich nicht der Fall, wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, insb. aus § 29c Abs. 1 S. 2 ZPO ergibt. Die dort ausdrücklich für Klagen des Unternehmers gegen den Verbraucher angeordnete ausschließliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Verbrauchers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass i.Ü., also hier für Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer, gerade kein ausschließlicher, sondern nur ein weiterer besonderer Gerichtsstand vom Gesetzgeber gewollt ist.

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