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OLG Celle Beschluss vom 20.08.2024 - 5 W 89/24

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Leitsatz (amtlich)

Zum Streitwert einer Klage, mit der im Rahmen eines "Massenverfahrens" Ansprüche aus der DSGVO gegen einen Telekommunikationsdienstleister geltend gemacht werden, die ihre Grundlage darin haben, dass der Beklagte - aus Sicht des Klägers zu Unrecht - Daten im Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag des Klägers an die SCHUFA weitergegeben hat.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Hannover vom 10. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in erster Instanz, die sie als zu hoch erachtet. In dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus der DSGVO geltend gemacht. Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Der Kläger hat seine Klage darauf gestützt, dass die Beklagte - aus seiner Sicht zu Unrecht - Daten im Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag des Klägers an die SCHUFA weitergegeben hat. Der Kläger hat mit seiner Klage als Ausgleich für behauptete Datenschutzverstöße die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 5.000 Euro, einen Feststellungsantrag betreffend die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden sowie einen Unterlassungsantrag geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf den Unterlassungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit Beschluss vom 10. Juli 2024 hat das Landgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 11.000 Euro festgesetzt. Den Zahlungsantrag hat es dabei mit 5.000 Euro bemessen, den Antrag auf Unterlassung ebenfalls mit 5....

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