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OLG Celle Beschluss vom 20.08.2012 - 13 W 56/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozessführungsbefugnis für eine Klage auf Duldung der Unterbrechung der Energieversorgung und Zutritt durch den Beauftragten des Netzbetreibers

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob der den Letztverbraucher leitungsgebunden mit Strom und Gas versorgende Lieferant im Falle des Zahlungsverzugs des Anschlussnutzers auf Duldung der Unterbrechung der Versorgung und Zutritt durch den Netzbetreiber klagen kann, ohne hierzu von dem Netzbetreiber ermächtigt worden zu sein.

 

Normenkette

EnWG § 18 Abs. 3, § 39 Abs. 2; NAV/NDAV § 21; NAV/NDAV § 24 Abs. 3; Strom-/Gas-GVV § 19 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 10.05.2012; Aktenzeichen 4 O 283/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 10.5.2012 werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Lüneburg abgeändert und die Kosten des Verfahrens erster Instanz dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.500 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin ist im Gebiet des Beklagten die Grundversorgerin; Netzbetreiberin ist die E. AG. Die Klägerin versorgte den Beklagten an der Abnahmestelle G., V. ("Pferdestall hinten") leitungsgebunden mit Strom und Gas. Der Beklagte verbrauchte im Ablesezeitraum 6.11.2009 bis 16.11.2009 insgesamt 17.798 kWh Strom und 99.320 kWh Gas. Die Lieferung des Stroms erfolgte nach dem Tarif StromAgro Eintarif und für Gas auf Grundlage der GasGVV nach dem Tarifen ErdgasClassic Duett und anschließend ErdgasTarif Duett. Die Nachzahlung für die verbrauchte Energie und die neu festgesetzten Abschläge glich der Beklagte nur schleppend aus. Mit Schreiben vom 27.7.2011 wurde der Beklagte erneut zur Zahlung aufgefordert und die Unterbrechung der Versorgung nach Ablauf von vier Wochen angedroht. Unter...

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