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OLG Celle Beschluss vom 19.02.2021 - 2 Ws 51/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters

 

Leitsatz (amtlich)

Verletzter i.S.v. § 406g Abs. 3 StPO ist auch ein Angehöriger eines bei einer rechtswidrigen Tat Getöteten.

 

Normenkette

StPO §§ 48, 406g Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Entscheidung vom 04.02.2021; Aktenzeichen 1 Ks 113/20)

 

Tenor

Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 04. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren trägt der Nebenkläger.

 

Gründe

I.

Am 10. November 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Verden Anklage gegen die drei Angeklagten. Mit der Anklageschrift wird allen drei Angeklagten mittäterschaftlich handelnd u.a. ein Mord zum Nachteil der Geschädigten A. K., der Schwester des Nebenklägers zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten der den Angeklagten zur Last gelegten Taten wird auf die Anklageschrift verwiesen.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 wurde die Nebenklage zugelassen und dem Nebenkläger Rechtsanwalt Er. als Beistand gem. § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO bestellt.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 beantragte der Nebenkläger gem. § 406g Abs. 3 StPO die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin für die Dauer des Strafverfahrens. Diesen Antrag wies die 1. große Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 04. Februar 2021 zurück.

Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Beschwerde vom 05. Februar 2021, der das Landgericht durch Beschluss vom 11. Februar 2021 nicht abgeholfen hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

1.) Zutreffend legt die Beschwer...

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