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OLG Celle Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 32/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenstreitwert der Klage auf Nutzungsentschädigung

Leitsatz (amtlich)

Der Kostenstreitwert für die Klage des Vermieters gem. § 546a Abs. 1 BGB i.V.m. § 259 ZPO auf künftige Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und beläuft sich in einfach gelagerten Fällen auf den Betrag einer Jahresmiete.

Normenkette

GKG § 48; ZPO § 3; BGB § 546a

Verfahrensgang

LG Stade (Beschluss vom 28.10.2013; Aktenzeichen 2 S 37/13)

AG Stade (Aktenzeichen 63 C 179/13)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 19.11.2013 wird der Beschluss des LG Stade vom 28.10.2013 in der Fassung des Beschlusses 21.11.2013 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug wird auf 29.100 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten ist ganz überwiegend begründet. Allerdings beträgt der Streitwert entgegen der Annahme der Beklagten nicht 15.100 EUR. Vielmehr war in Abänderung der Streitwertfestsetzung des LG der Streitwert wie geschehen anderweitig auf 29.100 EUR festzusetzen.

Bei der Festsetzung des Streitwertes war der Zahlungsanspruch entsprechend dem Verurteilungsbetrag i.H.v. 9.100 EUR zu berücksichtigen

Hinsichtlich des streitbefangenen Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache gem. § 546a Abs. 1 BGB i.V.m. § 259 ZPO war ein Betrag für den Zeitraum von 20 Monaten der geforderten monatlichen Zahlung i.H.v. 1.000 EUR und damit ein Gesamtbetrag i.H.v. 20.000 EUR zugrunde zu legen. Der Zeitraum ergibt sich daraus, dass die Beklagt...

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