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OLG Celle Beschluss vom 12.10.2006 - 12 UF 111/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Zustimmungen i.S.d. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz frei widerrruflich.

2. Eine widerrufene Zustimmung ist nicht vollkommen bedeutungslos. Vielmehr sind die Gründe für den Widerruf nebst Begleitumständen sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob der Widerruf tatsächlich im Interesse des Kindeswohls erklärt worden ist.

 

Verfahrensgang

AG Rinteln (Urteil vom 24.05.2006; Aktenzeichen 4 F 43/06)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das am 24.5.2006 verkündete Urteil des AG - FamG - Rinteln im Ausspruch zur elterlichen Sorge (Ziff. II der Urteilsformel) aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das AG zurückverwiesen.

II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das AG hat durch das angefochtene Urteil die Ehe der Parteien geschieden und zugleich die elterliche Sorge für die drei gemeinsamen Kinder der Parteien ... (geboren .... 1990), ... (geboren .... 1991) und ... (geboren .... 2000) der Antragstellerin allein übertragen, nachdem der Antragsgegner sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt hatte.

Mit seinem Rechtsmittel greift der Antragsgegner die Sorgerechtsregelung an und begehrt die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Er macht geltend, als in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene Partei die Reichweite seiner Zustimmung zu einer Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Kindesmutter verkannt zu haben. Nunmehr sei er mit einer solchen Regelung nicht einverstanden.

Die Antragstellerin vertritt demgegenüber die Rechtsauffassung, der Antragsgegner müsse sich an seinem einmal erklärten Einverständnis festhalten lassen.

II. Die zulässige Beschwerde des Ant...

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