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OLG Celle Beschluss vom 10.12.2009 - 4 W 199/09

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Leitsatz (amtlich)

Ist in einem notariellen gemeinschaftlichen ehelichen Testament nur die Vor- und Nacherbschaft geregelt, kann das Grundbuchamt zu Recht einen weiteren Nachweis der Erbenstellung nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten verlangen.

 

Normenkette

GBO § 35; BGB §§ 2100, 2106 Abs. 1, § 2139

 

Verfahrensgang

AG Dannenberg (Elbe) - Waddewitz (Beschluss vom 12.11.2009; Aktenzeichen B. 637)

 

Tenor

Die Beschwerde der Eigentümerin zu 2 vom 17.11.2009 gegen die Zwischenverfügung des AG - Rechtspfleger - Dannenberg (Elbe) vom 12.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Eigentümerin zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Eigentümerin zu 2 hat die Löschung einer Last in Abt. III Nr. 5 im Grundbuch bewilligt und beantragt zusammen mit ihrem Ehemann, dem Eigentümer zu 1, die Löschung dieser Last gemäß der Urkunde vom 26.10.2009 des Notars G. Z.-M. in L. (UR-Nr. .../09). Die Eltern der Eigentümerin zu 2 hatten unter dem 22.2.1988 ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkunden lassen (UR-Nr. .../1988 des Notars H.-J. H. in U.). Die Eltern hatten sich gem. § 1 des Testamentes gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt; die Vorerbschaft sollte mit dem Tode des Letztüberlebenden enden. Gemäß § 2 des Testamentes war die Eigentümerin zu 2 zur alleinigen Nacherbin bestimmt, ersatzweise deren Kinder zu gleichen Teilen. Der Vater der Eigentümerin zu 2 ist soweit ersichtlich im März 1994, die Mutter der Eigentümerin zu 2 im Dezember 1998 gestorben.

Das AG hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 12.11.2009 die Auffassung vertreten, dass zur Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 5 der Nachweis der Erbfolge nach der Gläubigerin H. S. zu erbringe...

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