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OLG Celle Beschluss vom 09.03.2009 - 15 WF 44/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zuweisung von Papageien im Hausratsverteilungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Sinn und Zweck des Hausratsteilungsverfahrens ist es nicht, den anderen Ehegatten von der Nutzung von Hausrat oder Tieren (hier: Papageien) auszuschließen.

 

Normenkette

HausratsVO § 8 Abs. 1; BGB § 1361a

 

Verfahrensgang

AG Gifhorn (Beschluss vom 10.12.2008; Aktenzeichen 16 F 732/06)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die 1944 geborene Antragstellerin und der 1947 geborene Antragsgegner haben am 26.3.1975 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Nach ihrer Trennung Ende März 2005 wurde die Ehe auf den am 9.8.2006 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil vom 1.11.2007 geschieden. Mit Schriftsatz vom 6.2.2007 begehrte die Antragstellerin eine Teilregelung bezüglich der zum ehelichen Haushalt gehörenden Papageien und Wellensittiche. Dieser Antrag war ausweislich der Protokolle nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.

Die Parteien hatten 1988 eine Blaustirnamazone mit Namen Willi angeschafft und in der Folgezeit weitere 39 Vögel (Papageien und Wellensittiche) hinzu erworben. Das Eigentum der während der Lebensgemeinschaft angeschafften Tiere ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie die Frage, wer die Tiere im Wesentlichen versorgt hat. Für die Haltung der Tiere hatten die Parteien mehrere Vogelvolieren angeschafft und das - nach der Trennung der Parteien vom Antragsgegner bewohnte - Haus, bezüglich dessen die Antragstellerin die Teilungsversteigerung betreibt, mit einem Anbau für die Vögel versehen.

Nach der Trennung hat die Antragstellerin im Juni 2005 15 Papageien und einen Beo in die Pflege des Papageien in Not e.V. übergeben. Die Kosten für deren Betreuung in der Einrichtung trägt sie allein, weil nach ihrer Auffassun...

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