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OLG Celle Beschluss vom 08.10.2012 - 13 U 95/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Anwendbarkeit des § 142 InsO auf die Rückzahlung eines Darlehens

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rückzahlung eines Darlehens stellt keine unmittelbare Gegenleistung für die Darlehensgewährung i.S.v. § 142 InsO dar.

 

Normenkette

InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 142

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 30.05.2012; Aktenzeichen 5 O 367/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Stade vom 30.5.2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.7.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung geltend.

Der Beklagte ist der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Schuldnerin. Der Beklagte hatte der Schuldnerin Darlehen über (mehrfach) 15.000 EUR, 12.000 EUR und 10.000 EUR gewährt. Am 4.2. und 3.3.2011 erhielt der Beklagte von der Schuldnerin Zahlungen i.H.v. jeweils 20.000 EUR. Diese Zahlungen sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zahlungen der Schuldnerin i.H.v. 35.000 EUR der Anfechtung nach §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO und die gesamte Summe von 40.000 EUR zudem der Anfechtung nach §§ 143 Abs. 1, 133...

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