Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungspflicht des Revisionsgerichts bei notwendiger Zustimmung des Rechtsmittelgegners zu einer Berufungsbeschränkung
Leitsatz (amtlich)
1. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen und unabhängig von einer entsprechenden Revisionsrüge zu prüfen, ob eine vom Berufungsgericht für wirksam erachtete Berufungsbeschränkung unwirksam ist, weil es an der nach § 303 StPO erforderlichen Zustimmung des Rechtsmittelgegners fehlt.
2. Verhält sich das Protokoll der Berufungshauptverhandlung nicht zu einer Erklärung des Angeklagten zu einer in der Verhandlung erklärten Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft, steht wegen der insofern gegebenen negativen Beweiskraft des Protokolls fest, dass der Angeklagte keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat.
3. Weil die Zustimmung nach § 303 StPO auch konkludent erklärt werden kann und das Hauptverhandlungsprotokoll insofern keine negative Beweiskraft hat, ist vom Revisionsgericht erforderlichenfalls freibeweislich zu klären, ob der Angeklagte einer Berufungsbeschränkung durch die Staatsanwaltschaft konkludent zugestimmt hat.
Normenkette
StPO §§ 274, 303, 318
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Entscheidung vom 08.11.2016) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bückeburg vom 8. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Rinteln - Strafrichter - hatte den Angeklagten am 12. April 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eing...