Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Erreichen eines Rechtsmittelerfolgs trotz Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung des § 473 Abs. 3 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn eine Beschränkung des Rechtsmittels auf einen bestimmten Beschwerdepunkt vom Berufungsgericht für rechtlich unwirksam erachtet wird, der Rechtsmittelführer aber von vornherein erklärt, dass er nur das beschränkte Ziel verfolgt und dieses im Ergebnis auch erreicht.
2. Gibt der Rechtsmittelführer die Erklärung über das beschränkte Ziel erst nachträglich ab, so hat er diejenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu tragen, die bei einer alsbald nach Rechtsmitteleinlegung abgegebenen Erklärung hierüber vermeidbar gewesen wären (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 3 Ws 4/19 -, juris; entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - III-5 Ws 380 - 381/13 -, juris).
Normenkette
StPO §§ 318, 473 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Entscheidung vom 14.11.2019; Aktenzeichen 39 Ns 92/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. November 2019 dahin abgeändert, dass die Landeskasse die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, jedoch mit Ausnahme derjenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Erklärung des Verurteilten über das beschränkte Berufungsziel vermeidbar gewesen wären; diese trägt der Verurteilte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsg...