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OLG Celle Beschluss vom 01.08.2002 - 2 U 57/02

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Normenkette

ZPO § 513 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 2 O 267/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.2.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellungen des Beklagten im Schriftsatz vom 22.7.2002 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 24.6.2002 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beträgt 278.259,42 Euro.

 

Gründe

Die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO und ergeht nach Anhörung des Beklagten.

Der Senat ist aus den auch ggü. dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 22.7.2002 fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses vom 24.6.2002 davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht erfordert. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das LG die Beweislast des Klägers für den von ihm behaupteten Inhalt der Freistellungsvereinbarung zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Den im streitigen Zivilprozess geltenden Grundsatz des Strengbeweises, also der Bindung an die gesetzlich normierten Beweismittel, hat das LG durch die Erhebung des beantragten Zeugenbeweises beachtet. Die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen, des Inhalts der vorgelegten Urkunden, des Sachvortrages der Parteien und der Erfahrungssätze (insb. typischer Geschehensabläufe) entspricht § 286 ZPO. Dabei hat das LG die Grenzen der freien Beweiswürdigung nic...

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