Entscheidungsstichwort (Thema)
Formfreiheit der Einigung über die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts
Leitsatz (amtlich)
Die Einigung über die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts ist formfrei möglich und bedarf nicht der Form des § 313 BGB a.F. (= § 311b Abs. 1 BGB) (abweichend von BGH, Urt. v. 7.11.1990 - XII ZR 11/89, NJW-RR 1991, 205).
Normenkette
BGB §§ 873, 1094
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 29.07.2014; Aktenzeichen 4 O 1625/13) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Bremen vom 29.7.2014 (Gesch.-Nr. 4 O 1625/13) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf EUR 83.333,34 festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten mit Klage und Hilfswiderklage um Grundbuchberichtigungsansprüche, die eingetragene Vorkaufs- und Wegerechte betreffen.
Der Kläger ist Alleineigentümer des unbebauten Grundstücks Gartenland, E.-Straße in Bremen, eingetragen im Grundbuch von [...] des AG Bremen (im Auszug aus dem Bebauungsplan - Anlage B 1 - rot umrandet). Zugunsten der Beklagten ist in Abteilung II unter der laufenden Nr. 4 des Grundbuchs ein "Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall" eingetragen (vgl. Grundbuchauszug Anlage K 1). Ihr Grundstück F.-Str. [...] (im Auszug aus dem Bebauungsplan - Anlage B 1 - blau umrandet) grenzt unmittelbar an das klägerische Grundstück. Zu den Rechtsgeschäften im Einzelne...