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OLG Bremen Beschluss vom 01.07.2013 - 2 U 44/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsmissbrauch bei Vergleichsvorschlag zu wechselseitigem Verzicht auf Unterlassungserklärungen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vorschlag eines Vergleichs auf wechselseitigen Verzicht der Abgabe von Unterlassungserklärungen stellt dann keinen Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG dar, wenn er erkennbar als pragmatische Lösung darauf abzielt, ein beiderseits künftiges wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen.

 

Normenkette

UWG § 8 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 04.04.2013; Aktenzeichen 12 O 20/13)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) gegen das Urteil des LG Bremen - 2. Kammer für Handelssachen - vom 4.4.2013 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 26.7.2013 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich gegen eine einstweilige Verfügung des LG Bremen vom 23.1.2013. Darin wurde der Beklagten auf Antrag der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) im Einzelnen näher bezeichnetes wettbewerbswidriges Verhalten untersagt.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Einzelhandels mit Braut- und Abendmode. Wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.12.2012 ab und setzte eine Frist zur Abgabe einer - nachträglich bis 18.1.2013 verlängerten - strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.1.2013 mahnte die Beklagte ihrerseits die Klägerin wegen verschiedener Verstöße ab. Darauf übersandte die Klägerin der Beklagten am 21.1.2013 ein Schreiben, in welchem es u.a. hieß:

"Vor dem Hintergrund wechselseitiger Abmahnungen wäre meine Mandantin berei...

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